AUTOR: Dr. Jakob Hohnerlein. DIESER ARTIKEL ERSCHIEN ZUERST BEI VERFASSUNGSBLOG.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bearbeitet ausweislich des nun vorgestellten Verfassungsschutzberichts für das Jahr 2023 (S. 165) „Ende Gelände“ als linksextremistischen Verdachtsfall. Die klimaaktivistische Gruppierung wird so öffentlich mit dem Stigma der Verfassungsfeindlichkeit belegt, zukünftig darf sie auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 8 Abs. 2, § 9 BVerfSchG beobachtet werden. Wie schon zuvor die Einstufung einiger Landesämter (vgl. Berlin 2019, S. 162 und Nordrhein-Westfalen 2023, S. 185), stößt nun die Entscheidung des BfV auf heftige Kritik. Zu Recht: Die Einstufung ist juristisch nicht haltbar. Das BfV verwechselt radikale Systemkritik mit Verfassungsfeindlichkeit.
Politische Gruppierungen im Verfassungsschutzbericht zu erwähnen, greift in deren Grundrechte ein. Zwar beschränkt der Staat nicht rechtlich ihre Handlungsmöglichkeiten, die Warnung vor den Gruppen wirkt aber gezielt auf den öffentlichen Diskurs ein. Das ist nur auf einer gesetzlichen Grundlage zulässig. § 16 Abs. 2 BVerfSchG ermächtigt das Bundesministerium des Innern zur Publikation von Berichten über die Bestrebungen, die nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG Gegenstand der Beobachtung des BfV sind. Der Verdacht des BfV gegenüber „Ende Gelände“ dürfte sich darauf beziehen, dass es sich um eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) gerichtete Bestrebung handelt (die weiteren in § 3 Abs. 1 genannten Beobachtungsgründe kommen offensichtlich nicht in Betracht).
Die Beobachtung fdGO-widriger Bestrebungen durch den Verfassungsschutz entspricht dem Konzept der wehrhaften Demokratie, das im Grundgesetz mit dem Parteiverbot (Art. 21 Abs. 2), dem Vereinsverbot (Art. 9 Abs. 2) und der Grundrechtsverwirkung (Art. 18) bekannt ist. Der Sinn der Tätigkeit des Verfassungsschutzes ist zumindest auch, die Regierung mit den gesammelten Informationen in den Stand zu versetzen, diese Instrumente zu nutzen. Die entscheidende Frage ist allerdings, wie die fdGO im Einzelnen zu definieren ist.
Hier liegt die Gefahr auf der Hand, dass die jeweilige Regierung die wehrhafte Demokratie als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender und damit zur Befestigung ihrer eigenen Macht nutzt. Das BVerfG hat die fdGO in seinen frühen Urteilen in den Parteiverbotsverfahren gegen die SRP und die KPD zunächst im Sinne grundlegender Prinzipien der Ordnung des Grundgesetzes definiert. Diese Prinzipien, zu denen unter anderem demokratische Wahlen einer Volksvertretung und „die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“ zählten, wurden später in einer Legaldefinition der fdGO in den Verfassungsschutzgesetzen übernommen, so etwa in § 4 Abs. 2 BVerfSchG.
Als Verfestigung eines politischen Mainstreams gegenüber radikalen Alternativen stieß diese Definition allerdings auch auf vehemente Kritik (vgl. etwa hier, S. 65). Gruppen der radikalen Linken, die eine grundlegend andere Wirtschaftsordnung und eine andere Demokratie als die im Grundgesetz verwirklichte repräsentative anstrebten, gerieten zunehmend ins Visier des – von politisch rechtsgerichtetem Personal dominierten – Verfassungsschutzes. Dabei blieb es nicht bei der Beobachtung. Nach dem „Radikalenerlass“ wurde zahlreichen Lehramtsanwärter:innen, die der DKP anhingen, die angestrebte Beamtenlaufbahn verwehrt.
Im NPD-Urteil 2017 hat das BVerfG die Kritik aufgegriffen und die fdGO in überzeugenderer Weise deutlich enger definiert (Rn. 529 ff., vgl. dazu hier). Das Urteil stellt klar, dass es nicht um den Schutz der gegenwärtigen politischen und wirtschaftlichen Ordnung der Bundesrepublik geht, sondern darum, die für einen freiheitlichen Verfassungsstaat unabdingbaren Prinzipien zu bewahren: Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
Dabei betont der Zweite Senat, dass Demokratie unterschiedlich ausgestaltet sein kann und nicht auf die repräsentative Form festgelegt ist, solange überhaupt ein offener politischer Prozess gewährleistet ist. Auch der Grundrechtskatalog gehört nicht insgesamt zum Schutzgut der fdGO, sondern nur in seinem Menschenwürdekern. Nicht umfasst ist namentlich das Privateigentum an den Produktionsmitteln. Bestrebungen, die für eine weitreichende Einschränkung wirtschaftlicher Freiheit eintreten, dürfen daher nicht als fdGO-widrig angesehen werden.
Das BfV begründet die Einstufung von „Ende Gelände“ als verfassungsfeindlich nun mit kapitalismus-, staats- und polizeikritischen Positionen, die in zwei 2022 aus der Gruppierung heraus veröffentlichten Schriften deutlich wurden (S. 165 f.). Unabhängig von der Frage, ob diese Positionierungen überhaupt eine hinreichend konkrete politische Version erkennen lassen und ob sie für „Ende Gelände“ insgesamt sprechen: Dass die Staats- und Wirtschaftsordnung in ihrer gegenwärtigen Gestalt als ungeeignet angesehen wird, um effektiven Klimaschutz zu verwirklichen, kann nach den Maßstäben des NPD-Urteils nicht für die Verfassungsfeindlichkeit genügen.
In einer aktuellen Pressemitteilung, die auf die Einstufung reagiert, gibt „Ende Gelände“ an, sich für „Rechte auf ein würdevolles Leben auch in Zukunft“ einzusetzen und insbesondere von der Bundesregierung zu fordern, sich an den Klimabeschluss des BVerfG zu halten. Dass „Ende Gelände“ eine politische Ordnung anstreben würde, in der Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nicht mehr gelten sollen, lässt sich nicht ernsthaft behaupten.
Die fdGO darf auch nicht für die Zwecke der Verfassungsschutzbehörden weiter definiert werden als bei Art. 21 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 GG (dazu bereits hier). Den Grundgesetznormen ist die Wertung zu entnehmen, dass die Exekutive in den politischen Prozess nur eingreifen darf, um dessen Grundlagen zu bewahren. Der Unterschied zu den Verbotsinstrumenten besteht darin, dass für die Beobachtung eine geringere Tatsachenbasis genügt – die Informationserhebung durch den Verfassungsschutz schafft gerade die Grundlage für mögliche Parteiverbotsanträge und Vereinsverbote.
Auch der „Verfassungsschutz durch Öffentlichkeitsarbeit“ darf nicht darauf hinauslaufen, jede radikale Kritik an der bestehenden Ordnung kommunikativ zu bekämpfen. Die Legaldefinitionen der fdGO in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder, die noch an die Urteile der 1950er-Jahre angelehnt sind, bedürfen dringend der Anpassung an das NPD-Urteil und sind einstweilen im Lichte des neu konturierten grundgesetzlichen fdGO-Begriffs verfassungskonform einschränkend auszulegen.
Vielleicht geht es dem BfV bei „Ende Gelände“ aber auch weniger um die politischen Fernziele. Konkrete Aussagen, wie eine alternative Ordnung aussehen sollte, finden sich bei „Ende Gelände“ ohnehin nicht. Im Fokus dürften vielmehr die von der Gruppe selbst als „ziviler Ungehorsam“ bezeichneten Aktionsformen, Blockaden und Besetzungen fossiler Infrastruktur stehen. Tatsächlich kann es unabhängig von der Verfassungsfeindlichkeit der politischen Fernziele für die Beobachtung einer Gruppe durch den Verfassungsschutz genügen, dass sie auf bestimmte Handlungsformen zurückgreift – nämlich dann, wenn sie auf physische Gewalt setzt:
Im NPD-Urteil nannte das BVerfG als einen Aspekt des rechtsstaatlichen Elements der fdGO, dass die Anwendung physischer Gewalt staatlichen Organen vorbehalten ist, die an Recht gebunden sind und der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (Rn. 547). Wendet eine Gruppe physische Gewalt an, um politische Ziele durchzusetzen, zeigt sich daran, dass sie das staatliche Gewaltmonopol nicht anerkennt (Rn. 580). Selbst wenn die politischen Ziele nicht als solche fdGO-widrig sind – politisch motivierte Gewaltanwendung ist es in jedem Fall. Das hat auch einen demokratischen Grund: Auch radikale Veränderungen bedürfen wie alle politischen Entscheidungen der Legitimation durch demokratische Verfahren, die durch gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger:innen geprägt sind (vgl. NPD-Urteil, Rn. 544).
Auf den politischen Prozess lässt sich nun allerdings auf sehr unterschiedliche Weise einwirken. Dazu zählt neben Wahlen insbesondere auch die Beteiligung an der öffentlichen Meinungsbildung durch Demonstrationen. In der neueren Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit ist anerkannt, dass jenseits der klassischen Demonstration auf der Straße auch unkonventionelle Protestformen am „Ort des Geschehens“, beispielsweise auf Autobahnen und in Wäldern, geschützt sind. Auch dass der fragliche Ort im Privateigentum steht, steht dem Grundrechtsschutz nicht von vornherein entgegen.
Erst kürzlich hat das BVerwG klargestellt, dass auch Blockadeaktionen nicht aus dem Schutz des Art. 8 GG herausfallen, solange dabei Meinungen geäußert werden. Eine in Art. 8 Abs. 1 GG explizit benannte Grenze des Grundrechtsschutzes ist erst bei unfriedlichem Handeln erreicht. Dabei wird Unfriedlichkeit nicht schon angenommen, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, sondern erst, „wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden“ (BVerfGE 104, 92 [106]).
Hier wird also wiederum zwischen kommunikativer Einwirkung auf den politischen Prozess und der Durchsetzung eigener Ziele durch physische Gewalt abgegrenzt. „Ende Gelände“ betont, bei seinen Aktionen ganz im Sinne des gängigen Verständnisses des „zivilen Ungehorsams“ gewaltlos vorzugehen. Die bisherigen Aktionen, im Wesentlichen Besetzungen von Braunkohletagebauen, verliefen ohne physische Gewalt. In der gewaltfreien Ausrichtung unterscheidet sich „Ende Gelände“ gerade von anderen, dezidiert militanten Gruppen des klimaaktivistischen Spektrums. Dass der Verfassungsschutzbericht die „Guerilla Activists Fighting for Anarchy“ (GAFFA) aufführt, die sich zu mehreren Brandanschlägen in Tagebauen bekannt hatten (S. 167), erscheint nachvollziehbar – die Beobachtung von „Ende Gelände“ nicht.
Dass die Aktionen von „Ende Gelände“ unter Verzicht auf physische Gewalt ablaufen, schützt sie allerdings nicht notwendigerweise vor Strafverfolgung. Ein weiterer Aspekt des „zivilen Ungehorsams“ neben der Gewaltlosigkeit ist, dass die Aktivist:innen bewusst zumindest prima facie gegen geltendes Recht verstoßen und etwaige Konsequenzen auf sich nehmen. Die Besetzung von Tagebauen kann tatbestandlich Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), die Blockade von Baggern ggf. auch trotz fehlender Substanzschädigung Sachbeschädigung (§ 303 StGB) darstellen.
Und die Strafgerichte legen bekanntlich bei der Nötigung (§ 240 StGB) einen entgrenzten Gewaltbegriff zugrunde, der auch ohne eine unmittelbare Einwirkung auf menschliche Körper oder eine Substanzschädigung von Sachen irgendwie geartete physische Wirkungen ausreichen lässt. Der vereinzelt auch in der Rechtsprechung vertretene Ansatz, klimaaktivistische Straftaten mit einem „Klimanotstand“ nach § 34 StGB zu rechtfertigen, hat sich aus Gewaltenteilungserwägungen nicht durchgesetzt – hierauf verweist auch der Verfassungsschutzbericht (S. 163). Demgegenüber kann der Umstand, dass Aktionen unter den Schutz des Art. 8 GG fallen, grundsätzlich zu einer Rechtfertigung führen.
Wie jedes staatliche Handeln müssen strafgerichtliche Urteile nach Art. 1 Abs. 3 GG vollumfänglich den Grundrechten entsprechen. Eine Rechtfertigung ist aber nicht stets grundrechtlich geboten. Die Versammlungsfreiheit darf nach Art. 8 Abs. 2 GG auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden. Jedenfalls bei längeren Betriebsstörungen, die zu erheblichen Kosten führen, erscheint es auch nicht unverhältnismäßig, von den strafrechtlichen Verboten keine Ausnahme anzuerkennen.
Aber wie auch immer die Strafbarkeit im Einzelnen zu beurteilen sein mag: Selbst wenn sie zumindest für einen Teil der Aktionen im Ergebnis zu bejahen ist, rechtfertigt das für sich genommen nicht die Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Verfassungsfeindliche Bestrebungen können bei politisch motivierten Straftaten nicht automatisch angenommen werden, sondern nach dem Gesagten nur, wenn sich darin entweder das Fernziel einer Abschaffung der elementaren Verfassungsgrundsätze der Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit manifestiert (wie es etwa bei Äußerungsdelikten aus dem rechtsextremistischen Spektrum zulasten von Minderheiten der Fall ist), oder wenn physische Gewalt ausgeübt und damit das staatliche Gewaltmonopol missachtet wird.
Wenn das BfV demgegenüber ohne diese Eingrenzung sämtliche politisch motivierten Straftaten erfasst (vgl. S. 26 ff. des aktuellen Berichts; dabei liegt immerhin ein besonderer Fokus auf Gewalttaten), ist das nicht mehr von seiner Aufgabe nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG gedeckt. Das heißt nicht, dass der Staat solche Straftaten nicht verhüten dürfte. Deren Prävention ist jedoch Aufgabe der Polizei, die dabei auch nicht der Zuarbeit eines sich als „Frühwarnsystem“ verstehenden Verfassungsschutzes (vgl. S. 19 des Berichts) bedarf.
Sie verfügt nach den Landesgesetzen selbst über Befugnisse zur Informationserhebung auf eher vagen Verdachtsgrundlagen (vgl. etwa § 49 Abs. 1 Nr. 2 PolG BW: Datenerhebung über „eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen wird“), wobei eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur zur Verhütung schwerer Straftaten in Betracht kommen.
Die Datenerhebung ist dabei ganz auf etwaige operative Gefahrenabwehrmaßnahmen bezogen – die erst erfolgen dürfen, wenn sich die Anhaltspunkte zu einer konkreten Gefahr, also einem kurzfristig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Schadensereignis verdichtet haben. Wenn sich Verdachtsmomente nicht bestätigen, kommt es zu keinem Grundrechtseingriff jenseits der Datenerhebung. Den rechtsstaatlichen Grundsatz, dass nicht-informationelle, real spürbare Grundrechtseingriffe erst bei konkreten Gefahren erfolgen (vgl. etwa hier, S. 496 ff.), durchbricht die Verdachtsberichtserstattung des Verfassungsschutzes. Das lässt sich mit dem Gedanken der wehrhaften Demokratie rechtfertigen, muss aber eben auch darauf begrenzt bleiben.
Die Beobachtung von „Ende Gelände“ durch das BfV als „linksextremistischer Verdachtsfall“ ist rechtswidrig. Der Schutz der fdGO umfasst lediglich die im NPD-Urteil 2017 hervorgehobenen elementaren Verfassungsgrundsätze der Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, so dass der Wunsch der Gruppierung nach einer fundamental anderen wirtschaftlichen und politischen Ordnung nicht für die Einstufung genügt. Auch die Aktionsformen rechtfertigen die Einstufung nicht, da sie unabhängig von der Frage der Strafbarkeit im Einzelnen jedenfalls gewaltfrei sind.
Dass der freiheitlichen Verfassungsordnung tatsächlich von der anderen Seite des politischen Spektrums Gefahr droht, ist mit den Wahlerfolgen einer sich stetig weiter radikalisierenden AfD offensichtlich. Diese Gefahr wird im aktuellen Verfassungsschutzbericht immerhin deutlich benannt (S. 113 ff.). Solange das BfV jedoch auch Teile des demokratischen Spektrums allein wegen der Forderung nach radikalem politischem Wandel und unkonventionellen Aktionsformen als Verfassungsfeinde diffamiert, verliert es die Glaubwürdigkeit, die es im Kampf um die Bewahrung unserer Demokratie bitter nötig hat.
Der Artikel erschien zuerst auf verfassungsblog.de, CC BY-SA 4.0. Verfassungsblog ist ein Open-Access-Diskussionsforum zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in Verfassungsrecht und -politik in Deutschland, dem entstehenden europäischen Verfassungsraum und darüber hinaus. Er versteht sich als Schnittstelle zwischen dem akademischen Fachdiskurs auf der einen und der politischen Öffentlichkeit auf der anderen Seite.
Dr. Jakob Hohnerlein ist Postdoc am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in der Abteilung Öffentliches Recht in Freiburg.
Artikelbild: Jonas Walzberg/dpa